Maßgeschneiderte, individuelle Konzepte, die höchsten Anforderungen entsprechen. Von der strategischen Planung bis hin zur operativen Durchführung stehen wir Ihnen als vertrauensvoller Partner mit Engagement und Kompetenz zur Seite. Kundenzufriedenheit und Qualität haben wir uns zum obersten Ziel gesetzt.

Hinter Creative Top Events steht ein Netzwerk ausgewiesener und kompetenter Marketing- und Eventspezialisten, die individuell den entsprechend jeweiligen Kundenbedürfnissen zugeschneidert, von Firmeninhaberin Mirella Joanna Schnapka bedarfsgerecht koordiniert und eingesetzt werden: ob für Incentives, Messeauftritte oder Teambuilding Activities. Auch wenn wir uns als One-Stop-Solution verstehen, umfasst unser Angebot selbstverständlich auch die individuelle Beratung und Betreuung bei jedem Schritt auf dem Weg hin zur Realisation der von Ihnen angedachten Projekte: national und international.

Auszug von Kunden- und Geschäftspartnern und Veranstaltungen
DBV-Winterthur – Deutsche Bank AG – Dresdner Bank AG – SEB AG
Ball des Sports – Bregenzer Festspiele – Kieler Woche – diverse Finanzmessen und -kongresse


Impressum
Creative Top Events
Inhaber Mirella Joanna Seidenfaden
Guenthersburgallee 56
D - 60316 Frankfurt am Main
      Telefon:  +49 (0) 162 / 3939101
E-Mail:    mirella.seidenfaden@c-t-e.com



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Creative Top Events Kelkheim, Stand: 01.10.2002

§ 1 Grundlage, Anerkennung, Vertrag
      1.  Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Firma Creative Top Events, nachfolgend CTE genannt, liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Abweichende Bedingungen des Veranstalters/Kunden, nachfolgend VA genannt, gelten nicht, auch dann nicht, wenn CTE nicht ausdrücklich diesen widersprochen hat.
      2.  Mit seinem mündlichen oder fernmündlichen Auftrag bzw. durch Unterschrift auf dem entsprechenden Auftragsformblatt oder durch schriftliche Beauftragung erkennt der VA diese AGB an. Schriftliche Auftragsbestätigungen durch CTE sind nicht erforderlich.
      3.  Der Veranstaltungsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, das heißt, dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Ein Antrag an CTE gilt mit der Zusage/Entgegennahme von CTE bzw. seinen Bevollmächtigten als verbindlich geschlossen. Der Vertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer er abgeschlossen wurde. Gültige Verträge können nur im gegenseitigen Einvernehmen oder nach Maßgabe von § 3 gelöst werden.

§ 2 Preise, Deposit, Produkthaftung, GEMA, Haftungsausschlüsse
      1.  Alle Preisangaben gelten laut zuletzt gültigem abgegebenen Angebot. Preisänderungen aufgrund größerer Beschaffungspreisschwankungen bleiben CTE vorbehalten, werden aber zuvor schriftlich angekündigt und können auch zugunsten des VAs ausfallen. Das gesamte Angebot ist freibleibend. Mündliche, insbesondere fernmündliche Auskünfte und Preisangaben sind unverbindlich und bedürfen der Schriftform. Alle Preise sind Exklusivpreise und die somit jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird separat aufgeführt. Die Preisangaben beziehen sich immer auf Euro sofern nichts anderes angegeben ist. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Leistungserfüllung 120 Kalendertage, so behält CTE sich das Recht vor, angemessene Preiserhöhungen mit vorheriger Ankündigung vorzunehmen. (§11, AGB-Gesetz)
      2.  CTE ist berechtigt vom VA zur Sicherung des Auftrages einen angemessenen Betrag in Vorleistung (Deposit) zu fordern. Eventuell geleistete Deposits werden bei Rechnungsstellung gutgeschrieben. Werden von CTE geforderte Deposits nicht bis zum angegebenen Termin erfüllt, so entbindet dies CTE unmittelbar von allen getroffenen Vereinbarungen. Zudem hat der VA für diesen Fall den entstandenen Schaden an CTE gemäß der Schadensstaffel in §3 Abs. 1 zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem VA vorbehalten.
      3.  Wird CTE vom VA beauftragt und bringt der VA oder seine Gäste zusätzlich eigene Speisen, Getränke oder dergleichen in die Veranstaltung mit ein, haftet der VA auch für den ordnungsgemäßen Zustand und die ordnungsgemäße Lagerung der eingebrachten Produkte. Eine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz geht in diesem Falle auf den VA über. CTE ist berechtigt zur Beweissicherung jeweils eine Probe der eingebrachten Produkte zu entnehmen.
      4.  Veranstaltungen, die der Anmelde- und Genehmigungspflicht zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und/oder der Vergnügungssteuer und/oder anderen Behörden und Ämtern unterliegen, jedoch nicht auf eigene Rechnungen bzw. im eigenen Namen von CTE durchgeführt werden, sind durch den VA selbst bei den zuständigen Stellen ordnungsgemäß anzumelden und die anfallenden Gebühren zu entrichten. CTE haftet in keinem Falle für etwaige Nachforderungen, Kosten, Zuschläge oder Gebühren gleich welcher Höhe und Art.
      5.  CTE haftet nicht für Kosten jeglicher Art, die durch die Benutzung vom VA angemieteter oder CTE zur Verfügung gestellter Hallen, Räumlichkeiten, Veranstaltungsräume, Küchen, Lagerräume, Kühlhäuser, Kühlschränke, Tiefkühlmöglichkeiten, Theken, Küchen- und Servierausstattung und sonstiger Ausrüstung oder Ausstattung entstehen. Ferner übernimmt CTE keinerlei Kosten oder Gebühren, die mit der Benutzung dieser Räume oder des Inventars einhergehen, wie z.B. Mietkosten, Entsorgungskosten, Energiekosten, Reinigungskosten, Reparaturkosten, Getränkekostenpauschalen, Ausschankkosten, Sperrzeitverkürzungen, fremde Personalkosten oder ähnliches. Außerdem haftet CTE nicht für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtung, Inventar oder dergleichen, es sei denn, dass Mitarbeiter von CTE für die Beschädigung verantwortlich sind. Die vorgeworfene Beschädigung muss sofort der Geschäftsleitung von CTE mitgeteilt werden. Die Beweislast obliegt dem VA.
      6.  CTE kommt nicht für von CTE selbst oder deren Mitarbeiter verursachte Schäden, daraus resultierende Schadensersatzansprüche oder verursachte Vertragsstrafen auf, die aufgrund von Verstößen gegen Vertragsbestimmungen oder Auflagen gültiger, zwischen dem VA und einer dritten Partei, geschlossener Verträge geltend gemacht werden, wenn CTE nicht zuvor über den Inhalt des Vertrages bzw. der zu beachtenden Auflagen vom VA in Kenntnis gesetzt wurde. CTE haftet in diesem Falle nur bei grober Fahrlässigkeit.
      7.  Kommissionsgeschäfte, für die CTE nur als Vermittler tätig wird, insbesondere für Leistungen im Künstler- und Animationsservice, im Foto- und Videoservice, im Miet- und Verleihservice und im Tagungs-Komplett-Service, entbinden CTE von jeder Haftung und Verantwortung aus diesen Aufträgen oder Auftragsteilen gegenüber dem VA, sofern CTE nicht selbst als Vertragspartner auftritt und dies schriftlich vereinbart wurde. Der rechtswirksame Vertrag/Teilvertrag kommt zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer (Künstler, Animateur, Fotograf usw.) und dem VA zustande. Alle Ansprüche des VA aus erteilten Aufträgen dieser Art richten sich gegen den jeweiligen Leistungserbringer und sind von diesem einzufordern. Außerdem übernimmt CTE keinerlei Haftung oder Verantwortung für von anderen Leistungserbringern verursachte Schäden oder Mängel, gleich welcher Art.

§ 3 Stornierung und Reduzierung von Aufträgen, Entschädigungsstaffel,
     Kommissionsgeschäft, Rücktritt vom Vertrag
      1.  Bei seitens des VA vorgenommenen Stornierungen oder Reduzierungen bereits erteilter Aufträge, die durch CTE selbst erbracht werden, ist CTE berechtigt Vertragserfüllung bzw. Entschädigung vom VA zu fordern. Ist ein Vertrag nicht erfüllt worden, steht CTE folgende Entschädigung in Euro zu: bis 30 Tage vor Veranstaltungstag: 10 % des Auftragswertes; bis 20 Tage vor Veranstaltungstag: 20 % des Auftragswertes; bis 10 Tage vor Veranstaltungstag: 30 % des Auftragswertes; bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Auftragswertes. Eine Stornierung oder Reduzierung von Aufträgen innerhalb 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ist nicht möglich und zieht den vollen Rechnungspreis abzüglich der eingesparten Aufwendungen und Auslagen nach sich. Außer der Entschädigung schuldet der VA CTE eine angemessene Verwaltungsgebühr zur Bearbeitung der Stornierung oder Reduzierung. Dem VA bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle vorbehalten.
      2.  Wurde noch kein vollständiger Auftrag erteilt, an dessen Umsatzvolumen sich CTE zur Entschädigungsberechnung orientieren könnte, z.B. bei bloßen Termin- oder Raumreservierungen, so ist CTE berechtigt je Person der geplanten Reservierung einen Mindestverzehr von 13,00 € brutto anzusetzen. Die bis zum Stornierungsdatum jedoch fix gebuchten Leistungen werden je nach Vertrag voll in Rechnung gestellt bzw. gemäß unter §3 Abs. 1 genannter Entschädigungsstaffel abgerechnet. Dem VA bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle vorbehalten.
      3.  Für Fremdleistungen wie Drucksachen, Künstlerbuchungen, Fotografen- und Videofilmer oder andere Kommissionsgeschäfte, für die CTE gegebenenfalls nur kommissarisch als Vermittler tätig wird, gelten, sofern nicht anders vereinbart, gegebenenfalls andere Verträge zwischen VA und Leistungserbringer mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Ist jedoch CTE der Vertragspartner gelten die kommissarisch vermittelten Leistungen von CTE bereits ab Auftragserteilung als verbindlich bestellt und ziehen die volle Rechnungssumme nach sich. Aus technischen Gründen bleiben CTE insbesondere bei Druckerzeugnissen oder Fotoleistungen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Auftragsmenge vorbehalten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem VA vorbehalten.
      4.  Hat CTE begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom VA in Auftrag gegebene Veranstaltung oder Reservierung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von CTE zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, ist CTE zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadensersatzes berechtigt.
      5.  Ebenfalls ist CTE zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadensersatzes berechtigt, wenn CTE über Ziele der VA/Gäste, Zweck oder Art der Veranstaltung arglistig getäuscht wurde.
      6.  Tritt CTE unter denen in §3 Abs. 5 genannten Gründen vom Vertrag zurück, so hat der VA an CTE eine Entschädigung in Höhe der unter §3 Abs. 1 genannten Entschädigungsstaffel zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt auch hier vorbehalten.

§ 4 Fund- und Wertsachen, Post- und Warensendungen
      1.  Für in Veranstaltungsräumen zurückgebliebene Wertsachen und Garderobe übernimmt CTE keinerlei Haftung, es sei denn, dass CTE rechtlich dazu verpflichtet wäre.
      2.  Zu Händen vom VA oder dessen Gästen bestimmte Nachrichten, Post-, Waren- oder Wertsendungen werden von CTE nur zur Abholung aufbewahrt, sofern Sie von CTE entgegengenommen wurden. Auf Wunsch werden dieselben auch auf Gefahr und Kosten des VAs nachgesandt. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung, Beschädigung oder andere Nachteile übernimmt CTE nur für vorsätzliches Handeln.

§ 5 Reklamationen, Nachbesserung, Gewährleistung
      1.  Reklamationen an Lieferungen und Leistungen von CTE müssen vom VA in jedem Falle am Veranstaltungstag ausdrücklich der Geschäftsleitung von CTE oder deren Bevollmächtigten mitgeteilt werden. CTE behält sich ein Recht auf einmalige Nachbesserung vor. Der VA hat in keinem Falle ein Recht auf eigenmächtige Preisminderung. Gutschriften können nur auf dem Wege der berechtigten Mängelrüge erwirkt werden.
      2.  Reklamationen an Kommissionsgeschäften (§2 Abs. 7), für die CTE nur als Vermittler tätig ist oder wurde, müssen vom VA in jedem Falle mit dem jeweiligen Leistungserbringer abgewickelt werden. CTE haftet auf keinen Fall für von im Kommissionsgeschäft vermittelte Leistungen und/oder deren eventuelle Mängel. Außerdem übernimmt CTE keinerlei Haftung oder Verantwortung für von anderen Leistungserbringern verursachte Schäden oder Mängel, gleich welcher Art.
      3.  Mängelrügen gegenüber CTE können nur dann anerkannt werden, wenn die Geschäftsleitung oder deren Bevollmächtigte von CTE gemäß §5 Abs. 1 am Veranstaltungstag davon in Kenntnis gesetzt und CTE das einmalige Recht auf Nachbesserung eingeräumt wurde. Schlägt die Nachbesserung fehl, bzw. ist eine Behebung des Mangels nicht mehr möglich ist die Mängelrüge innerhalb zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich als solche an die Geschäftsleitung von CTE zu richten (Ausschlussfrist). Die Beweislast obliegt dem VA. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung und berechtigter Mängelrüge leistet CTE die Gutschrift eines angemessenen Betrages in Geld.
      4.  Soweit CTE nicht rechtlich verpflichtet ist, sind weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere Schadensersatz o.ä., ausgeschlossen, es sei denn, dass CTE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
      5.  Alle Gewährleistungsansprüche gegen CTE verjähren in sechs Monaten nach dem Beginn des Veranstaltungstages.

§ 6 Zahlungsbedingungen
      1.  Zahlungsziel ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto Kasse, bei keiner anderweitigen Vereinbarung. Bei Erstaufträgen von uns unbekannten Kunden behalten wir uns vor, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kostenvoranschlages in Rechnung zu stellen. Alle in unserem Angebot angegebenen Preise, verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 16%. Für Kommissionsgeschäfte gilt der jeweilige Vertrag Zwischen VA und Leistungserbringer.
      2.  Der VA kommt mit der Überschreitung des Zahlungstermins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch CTE bedarf. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist CTE berechtigt ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungsverzuges gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von acht Prozent per anno, zu verlangen.
      3.  Neben den Verzugszinsen schuldet der VA CTE eine angemessene Verwaltungsgebühr für jedes Mahnschreiben. Er hat ferner alle Kosten im Zusammenhang mit Rücklastschriften zu tragen, es sei denn, die Ursache der Rücklastschrift liegt ausschließlich bei CTE.

§ 7 Rechtsbestimmungen
      1.  Erfüllungsort ist Kelkheim, Gerichtsstand ist Königstein im Taunus. Weiterführende Gerichtsstände stehen zur Wahl von CTE.
      2.  Es gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Internationales Recht findet keine Anwendung.

§ 8 Schlussbestimmung
      1.  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommende wirksame Regelung.